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Historia Universalis |
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Frühe Neuzeit |
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Staats- und Gesellschaftstheorien |
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1.
Stichworte zu den wichtigsten Staatstheoretikern vom 16.-18. Jh. |
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Last
update: 27.4.2007 |
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Wird ergänzt... |
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1. Stichworte zu den wichtigsten
Staatstheoretikern vom 16.-18. Jh. |
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Die nachfolgende äußerst knappe Skizzierung der historischen
Bedeutung von Autoren zum Teil recht umfangreicher Bücher soll einen
Überblick über die Entwicklung der Staatstheorie der Frühen Neuzeit pro und
contra Absolutismus vermitteln. Niccolò Macchiavelli
(1469-1527) « Il principe » = « Der Fürst » (1513). Lehre von der Staatsräson. Der Staat wird
erstmalig seit dem Mittelalter wieder als von der Person des Monarchen
unabhängige Sache begriffen, er wird aber durch den Monarchen verkörpert.
Alles was dem Staat und der Machterhaltung des Fürsten dient, ist
gerechtfertigt (= „Machiavellismus“). Explizite Trennung von Politik und
Moral. – M. war Berater der Republik Florenz sowie der Familie Medici nach
Wiederherstellung ihrer Herrschaft (1513) und legitimierte mit seinem Buch in
Zeiten politischer Wirren die absolute Macht des Fürsten an der Spitze eines
italienischen Stadtstaates. Jean Bodin (1530-1596) « Les Six Livres de la République », 1576 Souveränitätslehre : Weiterentwicklung der Idee von der Staatsräson:
Souveränität abstraktes Prinzip der Macht, losgelöst von der Person des
Monarchen, aber durch ihn ausgeübt; Souveränität kann nur unteilbar sein (® Absolutismus), der
Monarch ist jedoch übergeordneten moralischen Prinzipien (den göttlichen
Geboten sowie dem „Naturrecht“) unterworfen. Bodin löst damit die
Staatsauffassung weiter von der mittelalterlich feudalistischen Vorstellung
persönlicher Herrschaft, der Monarch wird quasi zum Inhaber eines höchsten
Amtes, das einen Auftrag zum Guten hin beinhaltet. – Die Spaltung Frankreichs
durch die Hugenottenkriege hat wesentlich zur Entwicklung dieser Gedanken
beigetragen. Thomas Hobbes (1588-1679) « Leviathan »
(= der Staat, 1651) Selbstsucht als
Naturzustand des Menschen, daher „Krieg aller gegen alle“ (bellum omnium contra omnes), den die gesellschaftliche Ordnung eindämmen
muss. Diese Ordnung kann nur durch eine unteilbare Souveränität des Monarchen
garantiert werden. – Hobbes verfasste diese Begründung des Absolutismus, als
der englische König Mitte des 17. Jahrhunderts nach der absoluten Macht
strebte und letztlich vom Parlament daran gehindert wurde. John Locke (1632-1704) « Two Treatises of Government », 1690 Die staatliche Ordnung
beruht auf einem ideell gedachten ursprünglichen Gesellschaftsvertrag zwischen allen Menschen, also einer
notwendigen, aber zugleich freien und gleichen Übereinkunft zur Regelung des
Zusammenlebens. Grundlegung der Idee der Volkssouveränität.
Gewaltenteilung zur Kontrolle der
Machtausübung. Im Zeitalter der
Auseinandersetzung zwischen König und Parlament legitimierte Lockes
Staatsphilosophie den englischen Parlamentarismus. Charles de Montesquieu
(1689-1755) « L’Esprit des Lois », 1748 Weiterentwicklung der
Idee der Gewaltenteilung bis zu
ihrer heute noch gültigen Form (Legislative, Exekutive, Judikative) ausgehend
vom englischen Vorbild. Jean-Jacques Rousseau
(1712-1778) « Du contrat social », 1762 Weiterentwicklung der
Lehre von der Volkssouveränität,
auf die sich später die Französische Revolution unmittelbar beruft. Im
totalen Gegensatz zu Hobbes sieht R. den Menschen als von Natur aus gut, frei
und friedlich an, erst mit der gesellschaftlichen Entwicklung entstehen durch
Eigentum und Ungleichheit Geiz, Neid und Herrschsucht. Da also in der
Gesellschaft ein natürliches Zusammenleben von sich aus nicht mehr möglich
ist, hat der Gesellschaftsvertrag zwischen den Individuen die Aufgabe, diese
Tendenzen zu bändigen, Freiheit und Gleichheit aller zu garantieren und dem
allgemeinen Willen zur Macht zu verhelfen: die Souveränität ist unteilbar
aber nur das Volk ist souverän, es regiert entweder selbst in einer direkten
Demokratie (Beispiel: Stadtstaat Genf) oder es delegiert die Macht an
Volksvertreter. |
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